Gesamtartikel

Recht: Benutzungspflicht von Radwegen auch bei zu geringer Breite

Auch wenn ein Radweg nicht die vorgeschriebenen 1,50 Meter Breite aufweist, müssen Radler ihn mitunter benutzen.

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München - 30.05.2011 - 
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Artikel Nr. 108896
Wortanzahl 104
Redakteur: Benjamin Palm


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