Ist das Radarfoto eines Verkehrssünders von ausgesprochen schlechter Qualität, muss ein Amtsrichter in der Gerichtsverhandlung bei Bezugnahme auf die in den Akten zur Identifizierung befindlichen Lichtbilder auf diese Mängel ausdrücklich hinweisen, andernfalls ist das Geschwindigkeitsvergehen erneut zu verhandeln.
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Düsseldorf - 07.09.2012 -
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