Gesamtartikel

Keine private Zufahrt ohne Genehmigung

Wird einem Grundstücksbesitzer die behördliche Genehmigung zum Bau einer zweiten und zu breiten Zufahrt verwehrt, muss er diese wieder beseitigen sowie Bordsteinkannte und Gehweg in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen.

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Lüneburg - 09.10.2012 - 
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Artikel Nr. 119339
Wortanzahl 245
Redakteur: Verena Miebach


Barbara Eckholdt / pixelio.de