Gesamtartikel

Aussageverweigerung führt zu Fahrtenbuchauflage

Das Recht zur Zeugnisverweigerung steht einer Anwendung der Straßenverkehrsordnung nicht entgegen. Zwar müssen Halter von Fahrzeugen, die bei einer Kontrolle geblitzt worden sind, den Fahrer nicht benennen. Bei ergebnislosen Ermittlungen müssen sie aber die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs akzeptieren.

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Nürnberg - 16.01.2013 - 
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Artikel Nr. 121087
Wortanzahl 145
Redakteur: Thomas Schneider


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