Gesamtartikel

Tiefgaragenplatz nur für Kraftfahrzeuge

Der Mieter eines Stellplatzes in der Tiefgarage darf dort nur sein Auto parken. Bereits das Abstellen von Fahrrädern oder die Nutzung als Lagerfläche bedarf der Zustimmung des Vermieters. Sie ist nur dann nicht notwendig, wenn eine solche "Fremdnutzung" des Garagenstellplatzes im Mietvertrag ausdrücklich anders geregelt ist. Das hat das Amtsgericht München festgestellt (Az. 433 C 7448/12).

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Nürnberg - 25.02.2013 - 
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Artikel Nr. 121826
Wortanzahl 217
Redakteur: Manuel Pollak


Klaus Zwingenberger/mid