Gesamtartikel
Defektes Rad: Nutzungsausfall nicht bei reinen Sportgeräten
Für ein defektes Rennrad kann der Besitzer keinen Nutzungsausfall geltend machen, wenn er es als reines Sportgerät benutzt. Diese Meinung hat das Landgericht Heilbronn (Az. 5 O 30/13 Wu) vertreten. Ein sportlich aktiver Arzt hatte im verhandelten Fall für ein maßgefertigtes Rad neben der Erstattung des Kaufpreises von 14 000 Euro auch auf Schadensersatz geklagt.
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Nürnberg - 17.03.2014 -
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Artikel Nr. 128616
Wortanzahl 199
Redakteur: Thomas Schneider
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