Gesamtartikel

Sonderrechte entbinden nicht von Sorgfaltspflicht

Vor dem Gesetz sind alle gleich, aber nicht im Straßenverkehr. Dort gibt es aus guten Gründen etliche Sonderrechte. Allerdings dürfen diese laut Paragraf 35 der Straßenverkehrsordnung nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden. Darauf weist der ADAC hin und führt an, dass deshalb zum Beispiel Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste zwar von der Straßenverkehrsordnung im Einsatz befreit sind.

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München - 09.02.2015 - 
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Artikel Nr. 133924
Wortanzahl 143
Redakteur: Wolfgang Peters


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