Gesamtartikel

Kurzgutachten bei Bagatellschäden

Zwei Parteien gerieten über die Erstattung der Kosten für ein Kurzgutachten in Höhe von 140 Euro bei einem Bagatellschaden in Streit. Vor der Erstellung des Gutachtens war die Höhe des Schadens noch nicht eindeutig festzustellen. Der Verursacher verweigerte die Kostenübernahme.

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Groß-Gerau - 23.12.2016 - 
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Artikel Nr. 143584
Wortanzahl 134
Redakteur: Michael Kirchberger


Polizeiinspektion Delmenhorst - Oldenburg