Ein Rettungsdienstfahrer darf eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen bzw. überhört hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in seiner Entscheidung zu dem angefochtene landgerichtlichen Urteil.
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Groß-Gerau - 20.12.2023 -
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