Gesamtartikel

Recht: Keine Rücknahmepflicht trotz Unfallschaden

Hat ein Autoverkäufer mit dem Käufer einen so genannten Haftungsausschluss vereinbart, muss einen Wagen nur dann zurücknehmen, wenn er vorhandene Mängel oder einen Unfallschaden arglistig verschwiegen hat.

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Neustadt/Wied - 04.02.2003 - 
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Artikel Nr. 17343
Wortanzahl 290
Redakteur: Michael Winterscheidt