Gesamtartikel
Recht: Abrechnung des Unfallschadens deutlich eingeschränkt
Bei einem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden dürfen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Autos höchstens um 30 Prozent übersteigen; der Restwert des Wagens muss von der Schadensersatzsumme abgezogen werden.
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Neustadt/Wied - 14.04.2003 -
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Artikel Nr. 19062
Wortanzahl 291
Redakteur: Michael Winterscheidt