Gesamtartikel

Bei Straßenschäden muss Gemeinde Hinweisen nachgehen

Bei erheblichen Frostschäden auf einer städtischen Straße sollte die Behörde eingeschaltet werden. Die Gemeinde bzw. das zuständige Straßenbauamt ist verpflichtet, Hinweisen auf Schäden nachzugehen.

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München - 30.04.2003 - 
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Artikel Nr. 19389
Wortanzahl 71
Redakteur: Karin Linke