Gesamtartikel

Recht: Falsche Adresse kein Grund für Verjährung

Üblicherweise verjähren normale Verkehrsvergehen nach drei Monaten. Es sei denn, der betroffene Autofahrer erhält in dieser Zeit einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid. Entscheidend ist dabei allerdings nicht der Zeitpunkt des Posteingang, sonder

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Neustadt/Wied - 28.10.2003 - 
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Artikel Nr. 23500
Wortanzahl 184
Redakteur: Michael Winterscheidt