Gesamtartikel
Recht: Diebstahl eines Leasingfahrzeugs
Bei dem Diebstahl eines Leasingfahrzeugs steht grundsätzlich der Leasinggesellschaft beziehungsweise der Leasingbank die Kaskoleistung zu. Mit einer Ausnahme: Wenn der Leasingnehmer ein Erwerbsrecht bei Ablauf des Vertrages hat.
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Neustadt/Wied - 23.12.2003 -
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Artikel Nr. 24926
Wortanzahl 308
Redakteur: Silke Koppers