Gesamtartikel

Keine Geschäfte mit dem Unfall

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung nur dann die Erstattung des Brutto-Wiederbeschaffungswertes seines Wagens verlangen, wenn tatsächlich ein neues Auto gekauft worden ist.

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Düsseldorf - 21.04.2004 - 
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Artikel Nr. 27776
Wortanzahl 98
Redakteur: Helmut Weinand