Gesamtartikel
Recht: Haftung des Kfz-Sachverständigen eingeschränkt
Kfz-Sachverständige, die sich bei der Schadensschätzung irren, müssen für die Differenz nicht aufkommen. Das hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth jetzt entschieden.
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Neustadt/Wied - 27.05.2004 -
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Artikel Nr. 28867
Wortanzahl 97
Redakteur: Michael Winterscheidt