Gesamtartikel

Recht: Bußgeld-Verjährung - Wettlauf mit der Zeit

Passiert drei Monaten nach einer festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit bei der Polizei oder Straßenverkehrsbehörde nichts, verjährt der Vorgang. Der Betroffene muss dann weder Bußgeld noch sonstige Maßnahmen fürchten.

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Neustadt/Wied - 24.08.2004 - 
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Artikel Nr. 31224
Wortanzahl 166
Redakteur: Michael Winterscheidt