Gesamtartikel

Recht: Vorfahrt missachtet, aber nur zur Hälfte schuld

Wer im Straßenverkehr die Vorfahrt missachtet, haftet für den Unfallschaden. Nicht so aber, wenn der Vorfahrtberechtigte mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war und bei vorschriftsmäßigem Tempo rechtzeitig hätte bremsen können.

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Neustadt/Wied - 06.10.2004 - 
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Artikel Nr. 32500
Wortanzahl 110
Redakteur: Michael Winterscheidt