Gesamtartikel

Recht: Straßenbaubehörde haftet bei Wildunfällen mit

Bei einem Wildunfall kann auch die zuständige Straßenverkehrsbehörde haftbar gemacht werden. Dann nämlich, wenn sie trotz erwiesener Unfallhäufigkeit keine „Wildwechsel“-Schilder aufgestellt hat.

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Neustadt/Wied - 13.10.2004 - 
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Artikel Nr. 32717
Wortanzahl 134
Redakteur: Michael Winterscheidt