Gesamtartikel

Recht: Unvorsichtige Überholer können haften, müssen aber nicht

Kommt es beim Überholen zum Zusammenstoß, kann der Vorbeifahrende mit in die Haftung genommen werden. Verhält sich der vorausfahrende Fahrer jedoch unüblich, muss der Auffahrende nicht zahlen.

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Neustadt/Wied - 12.05.2005 - 
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Artikel Nr. 38915
Wortanzahl 257
Redakteur: Michael Winterscheidt