Gesamtartikel

Recht: Raser haftet zu zwei Dritteln

Bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Raser zwei Drittel des Schadens übernehmen. Auch wenn ihm wie im vorliegenden Fall die Vorfahrt genommen wurde.

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Neustadt/Wied - 21.08.2001 - 
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Artikel Nr. 4068
Wortanzahl 176
Redakteur: Michael Winterscheidt