Gesamtartikel

Recht: Verjährung von Bußgeldsachen

Bußgeldsachen nach Verstößen im Straßenverkehr verjähren je nach Sachverhalt in drei bis sechs Monaten. Diese Verjährung kann durch einen Anhörungsbogen an den betroffenen Autofahrer unterbrochen werden.

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Neustadt/Wied - 06.09.2006 - 
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Artikel Nr. 54135
Wortanzahl 152
Redakteur: Michael Winterscheidt