Gesamtartikel

Gesetzeslücke bei gefälschtem Impfpass

Das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke ist momentan nicht strafbar. Deshalb kann er auch nicht beschlagnahmt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2021 (AZ: 3 Qs 38/21), so das Rechtsportal "anwaltauskunft.de".

Textanfang:

Groß-Gerau - 02.11.2021 - 
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugriff auf den Fließtext des Artikels zu bekommen.
Sollten Sie keine ID und kein Passwort besitzen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.



© Global Press Nachrichtenagentur und Informationsdienste KG (glp)

Artikel Nr. 164782
Wortanzahl 235
Redakteur: Rudolf Huber


ABDA / Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände