Gesamtartikel
Prämien für Arbeitsrechtsschutzversicherung sind Werbungskosten
Arbeitnehmer mit einer Rechtsschutzversicherung sollten die Beitragsquittung gut aufbewahren. Die gezahlten Prämien können laut einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt steuerlich abgesetzt werden.
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Bonn - 24.04.2003 -
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Artikel Nr. 19249
Wortanzahl 134
Redakteur: Karin Linke